BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- AIF dürfen nach neuen Regeln Kredite vergeben, mit Obergrenzen je Kreditnehmer und für die Hebelfinanzierung, aber nicht an Verbraucher; AIFM offener AIF müssen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen. Strengere Vorgaben gelten für Auslagerung, Verwahrstellen in Drittländern und Meldungen an die FMA.
- In Kraft ab 29.07.2026 (25 §§, 2 Anl.) bzw. ab 16.04.2027 (§ 22).
- Anwendung laut Gesetz: Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.
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- Anteilinhaber, die ihre Immobilienfondsanteile am Stichtag auf ihren Namen bei einer Depotbank halten, können in den Jahren 2027 bis 2030 begrenzte Beträge ohne Rückgabefrist zurückgeben; Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien brauchen bei einer Abwicklung Plan und Bericht und müssen Sachverständige spätestens nach drei Jahren wechseln.
- In Kraft ab 29.07.2026.
- InvFG 2011: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- OGAW müssen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente wie Rücknahmebeschränkung oder Swing Pricing auswählen, die bisherige Abspaltungsregel geht darin auf. Verwaltungsgesellschaften dürfen auch Referenzwerte verwalten, unterliegen strengeren Regeln für Auslagerung und Geschäftsleitung und müssen der FMA ausführlicher berichten.
- In Kraft ab 29.07.2026 (28 §§, 2 Anl.) bzw. ab 16.04.2027 (§ 38a). Außer Kraft mit Ablauf des 28.07.2026 (§ 65).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Abspaltungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 bewilligt wurden, ist § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 weiter anzuwenden.
- WAG 2018: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Folgeänderungen: Die Liste der WAG-Pflichten für Verwaltungsgesellschaften und AIFM wird angepasst, die Begriffsbestimmung der Umschichtung von Finanzinstrumenten kehrt zurück, und die Behandlung eines professionellen Kunden als Privatkunde braucht eine schriftliche Vereinbarung.
- In Kraft ab 29.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.