BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- Anteilinhaber, die ihre Immobilienfondsanteile am Stichtag auf ihren Namen bei einer Depotbank halten, können in den Jahren 2027 bis 2030 begrenzte Beträge ohne Rückgabefrist zurückgeben; Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien brauchen bei einer Abwicklung Plan und Bericht und müssen Sachverständige spätestens nach drei Jahren wechseln.
- In Kraft ab 29.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG)
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§ 1geändert
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§ 2geändert
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§ 3geändert
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§ 11geändert
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§ 13geändert
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§ 17geändert
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§ 22geändert
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§ 29geändert
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§ 34geändert
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§ 43ageändert
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§ 44geändert
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