BGBl. I Nr. 59/2026
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern gilt statt des Rücktrittsrechts des Versicherungsvertragsgesetzes jenes des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes samt Online-Rücktrittsfunktion; Lebensversicherungen behalten das bisherige Rücktrittsrecht, für sie gilt zusätzlich nur die Rücktrittsfunktion.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 191c, § 191d, Art. 7) bzw. ab 01.10.2026 (§ 5c).
- Anwendung laut Gesetz: § 5c Abs. 7 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 7
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,, zu den Paragraphen 5 c und 191 d, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,)
Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.