BGBl. I Nr. 59/2026
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Unternehmer müssen Verbraucher vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise über die gesetzliche Gewährleistung und, soweit der Hersteller die Angaben liefert, über Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparaturmöglichkeiten informieren; die Schutzregel für Fern-Finanzdienstleistungen bei Verträgen mit Auslandsbezug entfällt.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 41a, Art. 7) bzw. ab 27.09.2026 (§ 5a) bzw. ab 01.10.2026 (§ 13a) bzw. ab 20.11.2026 (§ 13a).
- Anwendung laut Gesetz: § 13a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 27. September 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 36/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
13
§ 5ageändert
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§ 13ageändert
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§ 13ageändert
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§ 41ageändert
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Art. 7neu
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