BGBl. I Nr. 59/2026
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
- FAGG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Unternehmer müssen bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine Rücktrittsfunktion anbieten; für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz gelten neue Informationspflichten, ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (Altersversorgung 30) und eine Erläuterungspflicht. Vor Vertragsschluss ist auch über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit zu informieren.
- In Kraft ab 29.07.2026 (4 §§, 1 Art.) bzw. ab 27.09.2026 (3 §§, 2 Anl.) bzw. ab 01.10.2026 (11 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: § 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
- FernFinG (aufgehoben): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wird zur Gänze aufgehoben, seine Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge stehen künftig im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, auf davor geschlossene Verträge ist es weiter anzuwenden.
- Aufgehoben ab 01.10.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2026 geschlossen wurden.
- KSchG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Unternehmer müssen Verbraucher vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise über die gesetzliche Gewährleistung und, soweit der Hersteller die Angaben liefert, über Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparaturmöglichkeiten informieren; die Schutzregel für Fern-Finanzdienstleistungen bei Verträgen mit Auslandsbezug entfällt.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 41a, Art. 7) bzw. ab 27.09.2026 (§ 5a) bzw. ab 01.10.2026 (§ 13a) bzw. ab 20.11.2026 (§ 13a).
- Anwendung laut Gesetz: § 13a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 27. September 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 36/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- VBKG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Im Anhang zur Behördenzuständigkeit entfällt die aufgehobene Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Verweise werden aktualisiert und Art. 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie kommt neu hinzu; laut Erläuterungen wird dafür das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 14) bzw. ab 27.09.2026 (Anl. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 36/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- Anl. 1: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 60/2026 erneut geändert.
- VersVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern gilt statt des Rücktrittsrechts des Versicherungsvertragsgesetzes jenes des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes samt Online-Rücktrittsfunktion; Lebensversicherungen behalten das bisherige Rücktrittsrecht, für sie gilt zusätzlich nur die Rücktrittsfunktion.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 191c, § 191d, Art. 7) bzw. ab 01.10.2026 (§ 5c).
- Anwendung laut Gesetz: § 5c Abs. 7 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- ZaDiG 2018: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Verweis auf jene vorvertraglichen Informationspflichten im Fernabsatz, die für Zahlungsdienste nicht gelten, zeigt nun auf die neuen Bestimmungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz statt auf das aufgehobene Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 119) bzw. ab 01.10.2026 (§ 32).
- Anwendung laut Gesetz: § 32 Abs. 3 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
98
§ 1geändert
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§ 1aneu
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 4geändert
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§ 4geändert
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§ 4geändert
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§ 8geändert
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§ 13aneu
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§ 18aneu
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§ 18bneu
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§ 18cneu
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§ 18dneu
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§ 19geändert
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§ 19geändert
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§ 20geändert
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§ 22geändert
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Art. 7neu
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Anl. 1geändert
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Anl. 2neu
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Anl. 3neu
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Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
1aufgehoben
§ 1aufgehoben
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§ 2aufgehoben
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§ 3aufgehoben
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§ 4aufgehoben
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§ 5aufgehoben
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§ 6aufgehoben
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§ 7aufgehoben
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§ 8aufgehoben
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§ 9aufgehoben
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§ 10aufgehoben
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§ 11aufgehoben
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§ 12aufgehoben
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§ 13aufgehoben
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§ 14aufgehoben
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§ 15aufgehoben
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§ 16aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 7neu aufgehoben
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Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
13
§ 5ageändert
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§ 13ageändert
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§ 13ageändert
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§ 41ageändert
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Art. 7neu
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Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG)
2
§ 14geändert
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Anl. 1geändert
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Anl. 1geändert nie in Kraft getreten
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Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
13
§ 5cgeändert
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§ 191cgeändert
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§ 191dgeändert
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Art. 7neu
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Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
2
§ 32geändert
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§ 119geändert
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