BGBl. I Nr. 59/2026
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Im Anhang zur Behördenzuständigkeit entfällt die aufgehobene Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Verweise werden aktualisiert und Art. 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie kommt neu hinzu; laut Erläuterungen wird dafür das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 14) bzw. ab 27.09.2026 (Anl. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 36/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- Anl. 1: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 60/2026 erneut geändert.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG)
2
§ 14geändert
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Anl. 1geändert
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Anl. 1geändert nie in Kraft getreten
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