Absatz eins,Die FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 9 und Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
- Ziffer einsalle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
- Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
- Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
- Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.