BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
Gezeigt: 1 von 3 Gesetzen · alle anzeigen
- KSchG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Hersteller von Waren mit EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit müssen mit Verbrauchern außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einen Reparaturvertrag schließen, bei Sitz außerhalb der EU ersatzweise Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber; Reparaturbetriebe, die das freiwillige Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden, sind 30 Tage an dessen Bedingungen gebunden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41a, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (5 §§, 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
62
§ 5dneu
lädt …
§ 9bneu
lädt …
§ 9cneu
lädt …
§ 9dneu
lädt …
§ 28ageändert
lädt …
§ 41ageändert
lädt …
Art. 4neu
lädt …
Anl. 1neu
lädt …