BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
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- Hersteller von Waren mit EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit müssen mit Verbrauchern außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einen Reparaturvertrag schließen, bei Sitz außerhalb der EU ersatzweise Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber; Reparaturbetriebe, die das freiwillige Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden, sind 30 Tage an dessen Bedingungen gebunden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41a, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (5 §§, 1 Anl.).
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- Die EU-Reparaturrichtlinie wird in die Liste der Rechtsakte aufgenommen, bei denen die Verbraucherbehörden zusammenarbeiten; für die Vorgaben, dass Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis anbieten und Reparaturen nicht behindern dürfen, wird eine eigene Behörde zuständig.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 14, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (Anl. 1) bzw. ab 20.11.2026 (Anl. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 59/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
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- Reparierbarkeit zählt künftig zu den objektiv erforderlichen Eigenschaften einer Ware; wird ein Mangel durch Verbesserung behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr, worüber Unternehmer vorher informieren müssen, und auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers darf beim Austausch eine überholte Ware geliefert werden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (5 §§).
- Anwendung laut Gesetz: § 6 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 1a und 2 sowie § 31 in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
62
§ 5dneu
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§ 9bneu
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§ 9cneu
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§ 9dneu
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§ 28ageändert
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§ 41ageändert
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Art. 4neu
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Anl. 1neu
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Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG)
12
§ 14geändert
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Art. 4neu
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Anl. 1geändert
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Anl. 1geändert
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Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)
16
§ 6geändert
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§ 10geändert
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§ 12geändert
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§ 13geändert
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§ 29geändert
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§ 31geändert
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Art. 4neu
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