BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
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- Die EU-Reparaturrichtlinie wird in die Liste der Rechtsakte aufgenommen, bei denen die Verbraucherbehörden zusammenarbeiten; für die Vorgaben, dass Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis anbieten und Reparaturen nicht behindern dürfen, wird eine eigene Behörde zuständig.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 14, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (Anl. 1) bzw. ab 20.11.2026 (Anl. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 59/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG)
12
§ 14geändert
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Art. 4neu
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Anl. 1geändert
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Anl. 1geändert
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