Absatz eins,Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (Paragraph 2, des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.
BGBl. I Nr. 62/2026
Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändert über 60 Bundesgesetze, vor allem zur Budgetsanierung, und erlässt ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz. Kernpunkte sind höhere Alkoholsteuer, eine Paketsteuer für große Versandhändler, 24 % Körperschaftsteuer auf Einkommensteile über 1 Million Euro ab 2028, das Ende von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale, die Pensionsanpassung 2027 und das Aus für das Testament vor Gericht.
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- Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds kann, wenn ein Landesgesetz das erlaubt, in eine GmbH umgewandelt werden, ohne dass sich seine Identität und die Rechte der Gläubiger ändern; Umwandlung und Übernahme durch die ABBAG sind von der Körperschaftsteuer befreit.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 523 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 561 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11839 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Rechtsformwechselnde Umwandlung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
Paragraph eins a,
- Absatz 2,Der vom landesgesetzlich bestimmten zuständigen Organ zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals muss mindestens 100 000 Euro betragen und kann durch bestehendes Eigenkapital des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds aufgebracht werden. Im Rahmen der Umwandlung kann ein Teil des Eigenkapitals des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds in eine Verbindlichkeit gegenüber dem Land Kärnten umgewandelt werden, sofern und soweit damit die Befriedigung der sonstigen Gläubiger nicht gefährdet und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre sonstigen Verpflichtungen zur erfüllen, nicht beeinträchtigt wird. Im Umwandlungsbeschluss sind auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese haben die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- Absatz 3,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß Paragraph 2 a, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,, bleiben durch die Umwandlung unberührt.
- Absatz 4,Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß Paragraph 6 a, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 26 und 27 AktG zu prüfen ist.
- Absatz 5,Die in den Absatz eins bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Absatz 2, sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 9, des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.