BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
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- Rechtsanwaltskammern können eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gründen. Bei Geburt, Adoption oder Pflegeübernahme eines Kindes sind weitergehende Beitragsbefreiungen möglich; Angehörige ohne Anwaltsberuf können nicht mehr neu Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden; die Flexible Kapitalgesellschaft wird ausdrücklich geregelt, der Kammerkommissär erhält erweiterte Befugnisse.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 60, Art. 5) bzw. ab 01.08.2026 (27 §§) bzw. ab 01.01.2028 (8 §§).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 3 Z 1a (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
§ 40.
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3) Der Vertreterversammlung obliegen:
1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 36, BGBl. I Nr. 63/2026)
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
… 5 unveränderte Absätze
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
Anmerkung