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BGBl. I Nr. 63/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 63/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) 7 § 0↗RIS↗
§ 15geändert
in Kraft 01.01.1993 – 31.07.2026 · idF BGBl. Nr. 21/1993 · danach: BGBl. I Nr. 63/2026 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 63/2026 § 15↗RIS↗
§ 15.
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer