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BGBl. I Nr. 63/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 63/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) 7 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.04.2020 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 19/2020 · danach: BGBl. I Nr. 63/2026 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 63/2026 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3) Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer, Termin