BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
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- Bei der Rechtsanwaltsprüfung werden Prüfer nach gleichmäßiger Belastung statt alphabetisch eingeteilt, die mündliche Prüfung im öffentlichen Recht wird auf Verfassungsrecht, allgemeines und ein besonderes Verwaltungsrecht eingegrenzt, Verhinderungen und Nichterscheinen werden geregelt, und mündliche Prüfungen sind unter Bedingungen per Videokonferenz möglich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29) bzw. ab 01.08.2026 (6 §§).
- Anwendung laut Gesetz: §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
§ 29.
(1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 18 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. März 2020 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. § 25 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. März 2020 abgelegt worden ist.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
(4) §§ 9, 10, 15, 18, 19 und § 20 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.