BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
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- Die Übermittlungspflicht freiberuflicher Ärztinnen und Ärzte, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden, gilt künftig auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte, zahnärztliche Gruppenpraxen, eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger und selbständige Ambulatorien.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 827) bzw. ab 01.01.2027 (§ 32b).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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§ 32bgeändert
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§ 827neu
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