BGBl. I Nr. 65/2026
Änderung des Ärztegesetzes 1998 und des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Die Novelle passt das Ärzterecht in vielen Einzelpunkten an, vor allem bei der Basisausbildung, der Berufsausübung der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, der Ärzteliste und den Beschlüssen der Ärztekammern. Zugleich gelten die befristeten Sonderregeln des Suchtmittelgesetzes zur Opioid-Substitutionsbehandlung zwei Jahre länger.
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- Die Basisausbildung dauert nur mehr mindestens sechs statt neun Monate, die Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres entfällt; Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sind nicht auf ihr Sonderfach beschränkt; Hausapotheken kommen in die öffentliche Ärzteliste; die erste Kopie der Dokumentation ist kostenlos.
- In Kraft rückwirkend ab 29.03.2024 (§ 12, § 12a) bzw. rückwirkend ab 01.06.2026 (5 §§) bzw. ab 30.07.2026 (22 §§) bzw. ab 01.08.2026 (4 §§) bzw. ab 01.06.2030 (§ 12, § 12a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 532 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 546 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11851 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128geändertAbs 3; Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Präsidium
§ 128.
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.
(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.