BGBl. I Nr. 65/2026
Änderung des Ärztegesetzes 1998 und des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Die Novelle passt das Ärzterecht in vielen Einzelpunkten an, vor allem bei der Basisausbildung, der Berufsausübung der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, der Ärzteliste und den Beschlüssen der Ärztekammern. Zugleich gelten die befristeten Sonderregeln des Suchtmittelgesetzes zur Opioid-Substitutionsbehandlung zwei Jahre länger.
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- Die Basisausbildung dauert nur mehr mindestens sechs statt neun Monate, die Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres entfällt; Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sind nicht auf ihr Sonderfach beschränkt; Hausapotheken kommen in die öffentliche Ärzteliste; die erste Kopie der Dokumentation ist kostenlos.
- In Kraft rückwirkend ab 29.03.2024 (§ 12, § 12a) bzw. rückwirkend ab 01.06.2026 (5 §§) bzw. ab 30.07.2026 (22 §§) bzw. ab 01.08.2026 (4 §§) bzw. ab 01.06.2030 (§ 12, § 12a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 532 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 546 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11851 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 260geändertZ 1 lit d
Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen
§ 260.
Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung
1. bis 31. Mai 2032 gemäß den Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023,
b) der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023,
c) der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
d) Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die fachärztliche Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015 2026, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, 5/2025 veröffentlicht am 20.12.2021 17.12.2025, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
2. durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,
abzuschließen.