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BGBl. I Nr. 65/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ärztegesetzes 1998 und des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 65/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle passt das Ärzterecht in vielen Einzelpunkten an, vor allem bei der Basisausbildung, der Berufsausübung der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, der Ärzteliste und den Beschlüssen der Ärztekammern. Zugleich gelten die befristeten Sonderregeln des Suchtmittelgesetzes zur Opioid-Substitutionsbehandlung zwei Jahre länger.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 532 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 546 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11851 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 429 § 0↗RIS↗
§ 262geändertAbs 1
in Kraft 01.06.2026 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 21/2024 · danach: BGBl. I Nr. 65/2026 § 262↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2026 § 262↗RIS↗
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 262.
(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Ein Antrag kann bis 31. Mai 2032 gestellt werden.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Abs. 1 die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu absolvieren.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.
(6) Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.