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BGBl. I Nr. 68/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 68/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2026× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 422 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 3, Z 4
in Kraft 20.05.2016 – 19.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 · danach: BGBl. I Nr. 68/2026 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 68/2026 § 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Amtliche Untersuchung
§ 10.
(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
1. sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8c 8d, sowie 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und
4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und 10h bis 10i entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1
… 6 unveränderte Absätze
1. die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
2. vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
zu beauftragen.
(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.
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