BGBl. I Nr. 68/2026
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.
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- Für tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse gelten nun Meldepflicht, Packungs- und Warnhinweisregeln, Werbe- und Versandverbot, Verkaufsverbot an unter 18-Jährige und höchstens 16,6 Milligramm Nikotin je Gramm; Einweg-E-Zigaretten werden verboten, für Hersteller, Großhändler und Einzelhändler gelten Abverkaufsfristen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 8, § 8c) bzw. ab 20.08.2026 (24 §§) bzw. ab 31.12.2026 (§ 11) bzw. ab 01.03.2028 (§ 11).
- Anwendung laut Gesetz: Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 5; Abs 7 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
§ 12.
(1) Rauchverbot gilt in Räumen für
1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
2. Verhandlungszwecke,
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden, und von Wasserpfeifen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.
(7) Auf im Freien befindlichen öffentlichen Spielplätzen, die Freizeitaktivitäten von Kindern oder Jugendlichen dienen und dauerhaft als solche abgegrenzt und gekennzeichnet sind, ist das Wegwerfen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte verboten.
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