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BGBl. I Nr. 68/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 68/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2026× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 422 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Z 3, Z 5, Z 7, Z 8 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.05.2018 – 19.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 13/2018 · danach: BGBl. I Nr. 68/2026 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 68/2026 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
§ 14.
(1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 8d, 10a und 10b verstößt,
4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und, 10f, 10h oder 10i verstößt,
6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a 2b verstößt,
8. die Marktüberwachungsbehörde an der Ausübung ihrer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 eingeräumten Befugnisse hindert oder nicht gehörig mitwirkt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der §§ 2, 2a 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen. (Anm. 1)
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer gegen § 12 Abs. 7 verstößt, begeht, sofern der öffentliche Spielplatz gemäß § 13b Abs. 3a gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(____________
Anm. 1: Z 48 der Novelle, BGBl. I Nr. 68/2026 lautet: „In § 14 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§§ 2, 2a, 4 bis 10f“ durch die Zeichenfolge „§§ 2 bis 10i“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme