BGBl. I Nr. 68/2026
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.
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- Für tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse gelten nun Meldepflicht, Packungs- und Warnhinweisregeln, Werbe- und Versandverbot, Verkaufsverbot an unter 18-Jährige und höchstens 16,6 Milligramm Nikotin je Gramm; Einweg-E-Zigaretten werden verboten, für Hersteller, Großhändler und Einzelhändler gelten Abverkaufsfristen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 8, § 8c) bzw. ab 20.08.2026 (24 §§) bzw. ab 31.12.2026 (§ 11) bzw. ab 01.03.2028 (§ 11).
- Anwendung laut Gesetz: Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändert
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 7a Abs. 8 2, 5a 9 Abs. 4 und 5 9 und 7a 10a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.