BGBl. I Nr. 68/2026
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.
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- Für tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse gelten nun Meldepflicht, Packungs- und Warnhinweisregeln, Werbe- und Versandverbot, Verkaufsverbot an unter 18-Jährige und höchstens 16,6 Milligramm Nikotin je Gramm; Einweg-E-Zigaretten werden verboten, für Hersteller, Großhändler und Einzelhändler gelten Abverkaufsfristen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 8, § 8c) bzw. ab 20.08.2026 (24 §§) bzw. ab 31.12.2026 (§ 11) bzw. ab 01.03.2028 (§ 11).
- Anwendung laut Gesetz: Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
§ 20.
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 „zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen“, der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 „zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten“ und die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6 und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.