BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Für Versicherer gelten Regeln zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Prüfungsausschuss, Haftung, Anforderungen an Prüfer), der gesonderte nichtfinanzielle Bericht entfällt. Dazu kommen neue Anzeige- und Berichtspflichten gegenüber der FMA, etwa für Organe kleiner Versicherungsvereine und für Tätigkeiten in Drittländern.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (§ 141, § 248) bzw. ab 19.02.2026 (22 §§) bzw. ab 01.07.2026 (§ 77).
- Anwendung laut Gesetz: § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen.
- § 269, § 340, § 341a: BGBl. I Nr. 5/2026 (kundgemacht am 18.02.2026) sah ab 19.02.2026 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 6/2026 (kundgemacht am 18.02.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 137geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 5 (neu)
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht
§ 137.
(1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.
(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.