BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Die Abschlussprüferaufsicht beaufsichtigt künftig auch Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bescheinigungen, Qualitätssicherungsprüfungen, Register und Fortbildung unterscheiden zwischen Abschlussprüfung und Nachhaltigkeitsprüfung. Daneben werden Organisation, Finanzierung und Sanktionen der Behörde neu geregelt, etwa Geldstrafen direkt gegen Prüfungsgesellschaften.
- In Kraft ab 19.02.2026 (75 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 18.02.2026 (Art. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertText, Z 1 bis Z 21, Z 22 bis Z 24 (entfallen)
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
1. „Abschlussprüfungen“ „Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des konsolidierten Abschlusses Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen Prüfungen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 – ( VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz – ( PSG), BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – ( BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – ( VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, GenG;
2. „Abschlussprüfer“ alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eine aufrechte Bescheinigung gemäß bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ( § 35 243b UGB) oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ( § 36 verfügen, 267a UGB);
3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, „Abschlussprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, oder ein zugelassener Revisor gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;
4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden, „Prüfungsgesellschaft“ eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 3 WTBG 2017, ein anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG 1997 oder die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bzw. der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;
5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ die Körperschaft gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, „verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist;
6. „Inspektor“ „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Prüfer Unternehmen gemäß § 189a Z 1 UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Art. 26 2 Abs. 1 lit. b 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind;
7. „Inspektionen“ Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitliche Regelungen für die interne Qualitätssicherung verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann;
8. „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, die nicht in Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) eingebunden ist, „Qualitätssicherungsprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor oder eine Prüfungsgesellschaft, die gemäß § 26 oder § 27 zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen anerkannt ist;
9. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ Unternehmen gemäß § 189a Z 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, wobei die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unternehmen im Rahmen dieses Gesetzes nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. „qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellter Steuerberater oder Berufsanwärter gemäß WTBG 2017 oder zugelassener Revisor oder Revisionsanwärter gemäß GenRevG 1997 oder Prüfer oder Revisionsassistent der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38 zugelassen sind, 64/1979, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war;
10. „Sparkassen“ Sparkassen gemäß § 1 SpG „Qualitätssicherungsprüfung“ eine Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt wird;
11. „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann, „freiwillige Qualitätssicherungsprüfung“ eine freiwillige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder zugelassenen Revisoren oder anerkannten Revisionsverbänden durch Heranziehung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen;
12. „Qualitätssicherungsprüfungen“ Überprüfungen der Gestaltung und Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, wird in Qualitätssicherungsprüfungen nur die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, überprüft, „Inspektor“ ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
13. „Qualitätssicherungsprüfer“ eine natürliche oder juristische Person, die zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen befugt ist, „Inspektion“ eine Prüfung gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
14. „Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften durchführt, und das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung registriert ist, „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, welche die Anforderungen gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt;
15. „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ eine natürliche Person, die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer infolge einer Zulassung registriert ist, „Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
16. „Nichtberufsausübender“ eine natürliche Person, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt hat, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten hat, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt war noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war, „Herkunftsmitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein EU-Abschlussprüfer oder eine EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde;
17. „Mittelgroße Unternehmen“ Unternehmen gemäß § 221 Abs. 2 UGB, „Aufnahmemitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt ist;
18. „Kleine Unternehmen“ Unternehmen gemäß § 221 Abs. 1 UGB, „EU-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist,
19. „Herkunftsmitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde, „EU-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft anerkannt ist;
20. „Herkunftsstaat“ ein Herkunftsmitgliedstaat oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde, „Drittstaaten-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist;
21. „Aufnahmemitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls eine Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG beantragt, oder ein EU-Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG die Registrierung beantragt hat oder registriert ist, „Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist.