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BGBl. I Nr. 6/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 6/2026 · kundgemacht am 18.02.2026 Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) 751 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.10.2016 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 83/2016 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 27↗RIS↗
Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer
§ 27.
(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beauftragt, so muss der Voraussetzungen für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein. sind:
1. ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und
3. das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft.
(2) Der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Qualitätssicherungsprüfung Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu benennen veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.
(4) Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.