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BGBl. I Nr. 6/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 6/2026 · kundgemacht am 18.02.2026 Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) 751 § 0↗RIS↗
§ 78geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 3 bis Z 5; Abs 3; Abs 4 (neu), Z 1, Z 4, Z 5 lit a, lit b, lit c, Schlussteil; Abs 5, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen) · umnummeriert: Abs 6
in Kraft 01.10.2016 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 83/2016 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 78↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 78↗RIS↗
4. Abschnitt
Kooperation mit Drittstaaten
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
§ 78.
(1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten.
(2) Die APAB kann die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihr zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, erlauben und Untersuchungs- oder Inspektionsberichte im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Behörden Stellen von Drittstaaten weitergeben, sofern
1. sich diese Arbeitspapiere oder anderen Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittland Drittstaat ausgegeben haben oder die Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss Konzernabschluss oder eine gesetzlich vorgeschriebene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegt;
2. die Weitergabe über die APAB an die zuständige Stelle dieses Drittstaats auf deren Anforderung erfolgt;
3. die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Abs. 4 3 als angemessen erklärt wurden;
4. auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Abs. 6 4 getroffen wurden;
5. im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzbehörde im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 bewilligt wurde von personenbezogenen Daten in Drittländer in Übereinstimmung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden.
(3) Die in Abs. 2 Z 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit stellen sicher, dass Die Europäische Kommission entscheidet über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die APAB hat die zur Einhaltung der Entscheidung der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit schließen, welche sicherstellen, dass
1. eine Glaubhaftmachung des Zweckes Zwecks der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständigen Stellen erfolgt;
2. Personen, die durch die zuständigen Stellen des Drittstaats beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind;
3. der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
4. die zuständigen Stellen des Drittstaats die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Untersuchungen nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der §§ 3 bis 17, §§ 24 bis 50 und §§ 62 61 bis 65 gleichwertig sind;
5. die angefragte Weitergabe von Arbeitspapieren oder sonstigen Dokumenten von der APAB verweigert werden kann, falls
a) die Bereitstellung dieser Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Europäischen Union wegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder Österreichs beeinträchtigen würde dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder,
b) wegen derselben Handlung gegen denselben dieselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
c) gegen dieselben Abschlussprüfer die Bereitstellung dieser Arbeitspapiere oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder Österreichs beeinträchtigen würde;
6. falls Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, betroffen sind, die Bestimmungen des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingehalten werden.
(4) Hat die Europäische Kommission über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten entschieden, hat die Die APAB die zur Einhaltung der Entscheidung hat der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die in delegierten Rechtsakten der Europäische Kommission gemäß Artikel 48a der Richtlinie 2006/43/EG enthaltenen allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten hinsichtlich des Austausches von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften befinden, sind von der APAB zu berücksichtigen getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mitzuteilen.
(5) Die APAB kann auf Antrag in Ausnahmefällen erlauben, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften direkt Arbeitspapiere und sonstige Dokumente an die zuständigen Stellen eines Drittstaats weitergeben, wenn Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat dürfen von der APAB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
1. Untersuchungen von den zuständigen Stellen in diesem Drittstaat eingeleitet wurden;
2. die Weitergabe nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Verpflichtungen steht, die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften im Hinblick auf die Weitergabe von Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten an die APAB zu beachten haben;
3. Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen dieses Drittstaats bestehen, die der APAB gegenseitigen direkten Zugang zu Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten von Prüfungsgesellschaften dieses Drittstaats erlauben;
4. die anfragende zuständige Stelle des Drittstaats vorab die APAB von jeder direkten Anfrage von Informationen unter Angabe von Gründen in Kenntnis setzt und
5. die in Abs. 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Vereinbarungen zur Regelung der näheren Zusammenarbeit schließen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Art. 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU erfüllt sind und die zu übermittelnden Informationen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den genannten Vorschriften notwendig sind. Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die APAB teilt der Europäischen Kommission die in den Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit.
(76) Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Art. 37 und Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.
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Untersuchungsbericht