BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Die Abschlussprüferaufsicht beaufsichtigt künftig auch Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bescheinigungen, Qualitätssicherungsprüfungen, Register und Fortbildung unterscheiden zwischen Abschlussprüfung und Nachhaltigkeitsprüfung. Daneben werden Organisation, Finanzierung und Sanktionen der Behörde neu geregelt, etwa Geldstrafen direkt gegen Prüfungsgesellschaften.
- In Kraft ab 19.02.2026 (75 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 18.02.2026 (Art. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (aufgehoben); Abs 2 Z 2
… 6 unveränderte Absätze
4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mitteilungen an die Europäische Kommission
§ 79.
(1) Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1. unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,
2. jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,
3. den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
4. die in § 78 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und 5 die in § 78 Abs. 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 14 Z 84, BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1. die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
2. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. gemäß § 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.
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