BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- WTBG 2017: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen ausdrücklich zur Unternehmens- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beraten, Wirtschaftsprüfer sie prüfen. Die Fachprüfungen werden umgebaut, Nachhaltigkeitsprüfungen erfordern acht Monate Praxis, und die Frist bis zur Bestellung ohne neue mündliche Prüfung sinkt von sieben auf vier Jahre.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (6 §§) bzw. ab 19.02.2026 (12 §§).
- Anwendung laut Gesetz: § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist bei nach diesem Bundesgesetz begonnenen Prüfungsverfahren auf Unterbrechungsgründe anzuwenden, die nach 1. Jänner 2024 vorgelegen sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017)
215
§ 2geändert
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§ 3geändert
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§ 6geändert
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§ 7geändert
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§ 13geändert
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§ 20geändert
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§ 22geändert
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§ 23geändert
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§ 34geändert
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§ 36geändert
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§ 38geändert
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§ 38geändert
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§ 45aneu
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§ 46geändert
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§ 80geändert
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§ 152geändert
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§ 238geändert
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§ 239bneu
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