BGBl. I Nr. 73/2026
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Dienstgeberabgabegesetz geändert wird
Die Dienstgeberabgabe, die Dienstgeber für ihre geringfügig beschäftigten Personen entrichten, wird in zwei Schritten geändert: Sie steigt zunächst von 19,4 % auf 23 % der Beitragsgrundlage und sinkt danach auf 21 %.
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- Dienstgeber zahlen als Dienstgeberabgabe für die bei ihnen beschäftigten Personen zunächst 23 % statt 19,4 % der Beitragsgrundlage, in einem zweiten Schritt dann 21 %; die Inkrafttretensbestimmung legt die beiden Stufen fest.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 6) bzw. ab 01.01.2027 (§ 1) bzw. ab 01.01.2030 (§ 1).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 562 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11840 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Dienstgeberabgabegesetz (DAG)
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§ 1geändert
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§ 1geändert
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§ 6geändert
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