BGBl. I Nr. 74/2026
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Die Förderung der parlamentarischen Klubs wird für die Jahre 2027 und 2028 auf dem Stand von Ende 2026 eingefroren. Außerdem werden die Bezeichnungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen geschlechtergerecht gefasst.
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- Die Beiträge und Zuwendungen an die parlamentarischen Klubs werden für die Jahre 2027 und 2028 nach den Jahresbruttobezügen der Vertragsbediensteten des Bundes zum Jahresende 2026 berechnet; die Organbezeichnungen in den Bestimmungen zum Klubregister und zur Vollziehung werden geschlechtergerecht angepasst.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 950/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 565 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11843 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG)
4
§ 5geändert
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§ 5bgeändert
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§ 6geändert
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§ 7geändert
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