BGBl. I Nr. 77/2026
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigt wird
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darf im Einvernehmen mit dem Finanzminister für die Schiene Zahlungsverpflichtungen künftiger Jahre (Vorbelastungen) für die Finanzjahre 2027 bis 2032 von bis zu 72,573 Milliarden Euro eingehen. Die bisherige Ermächtigung für die Finanzjahre 2026 bis 2030 tritt dafür außer Kraft.
- Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BGBl. I Nr. 27/2025): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die bisherige Ermächtigung in § 1, für die Schiene Vorbelastungen für die Finanzjahre 2026 bis 2030 von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, tritt außer Kraft; an ihre Stelle tritt die Ermächtigung des neuen Gesetzes.
- Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2026.
- Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BGBl. I Nr. 77/2026) (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Neues Gesetz: Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister ermächtigt, beim Detailbudget Schiene Vorbelastungen für die Finanzjahre 2027 bis 2032 von bis zu 72,573 Milliarden Euro zu begründen. Davon entfallen 62,935 Milliarden Euro auf Annuitäten aus Investitionen bis 2032 und 9,638 Milliarden Euro auf weitere Zuschüsse aus den Zuschussverträgen nach dem Bundesbahngesetz.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 563 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11841 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
neu
§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
1
§ 1aufgehoben
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