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BGBl. I Nr. 80/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 80/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2026× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 365 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 7 (neu)
in Kraft 01.08.2021 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 151/2021 · danach: BGBl. I Nr. 80/2026 § 120↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 80/2026 § 120↗RIS↗
Wahrnehmung der Flugsicherung
§ 120.
(1) Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in unionsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a und der Flugwetterdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. c auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Art. 8 und des Art. 9 10 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“EU), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 10, 2024/2803 benannt.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unbeschadet Abs. 1 aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung auch andere Dienstleister zur Durchführung von Flugverkehrsdiensten (§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. a) und/oder Flugwetterdiensten (§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. c) auf Flugfeldern benennen. Diese Dienstleister dürfen nur benannt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/2803 und 7 gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erfüllen. Ermächtigungen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die vor dem 1. Juli 2008 mit Bescheid erteilt worden sind, sind mit 1. Juli 2008 nicht mehr gültig.
(3) Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Abs. 1 und 2 sind zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben (§ 119 Abs. 2) entweder alleine oder durch Inanspruchnahme der Dienste von gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten Dienstleistern verpflichtet und unterliegen den Weisungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 120c. Im Falle der Erbringung der Flugverkehrsdienste und der Flugwetterdienste ist von den Flugsicherungsorganisationen vor Inanspruchnahme eines gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten Dienstleisters die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass die Inanspruchnahme eine Gefährdung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs bewirken oder sonst den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde, und gegebenenfalls eine gemäß Art. 2 Abs. 4 6 der Flugsicherungsdienste-Verordnung Verordnung (EU) 2024/2803 erforderliche Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 abgeschlossen worden ist. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(4) Die Flugsicherungsorganisationen haben für die Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben die zur ordnungsgemäßen und sicheren Erfüllung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben erforderlichen und dem internationalen Standard entsprechenden Flugsicherungseinrichtungen vorzuhalten sowie im betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben.
(6) Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.
(7) Die Austro Control GmbH ist die zuständige Behörde für die Gestaltung der Luftraumstrukturen gemäß Art. 3 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373.