BGBl. I Nr. 80/2026
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.
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- Zivilflugplatzhalter erhalten neue Regeln für Bewilligung, Bauten und Bodeneinrichtungen, unbemannte Luftfahrzeuge brauchen in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen die Zustimmung der Militärflugleitung, und die Zuverlässigkeitsüberprüfung etwa für Flughafenausweise kennt engere Ausschlussgründe und einen Antrag auf Bescheid.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 173) bzw. ab 01.09.2026 (65 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 24f, § 24j, § 24m) bzw. ab 31.03.2027 (§ 24j).
- Anwendung laut Gesetz: Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126geändertAbs 1; Abs 5 (neu)
Zivile Luftfahrtveranstaltungen
§ 126.
(1) Für Publikum öffentlich zugängliche Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden können oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
(5) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Austro Control GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.