BGBl. I Nr. 80/2026
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.
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- Zivilflugplatzhalter erhalten neue Regeln für Bewilligung, Bauten und Bodeneinrichtungen, unbemannte Luftfahrzeuge brauchen in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen die Zustimmung der Militärflugleitung, und die Zuverlässigkeitsüberprüfung etwa für Flughafenausweise kennt engere Ausschlussgründe und einen Antrag auf Bescheid.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 173) bzw. ab 01.09.2026 (65 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 24f, § 24j, § 24m) bzw. ab 31.03.2027 (§ 24j).
- Anwendung laut Gesetz: Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Z 1, Schlussteil (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge
§ 18.
(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
1. die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Abs. 2 anerkannt worden sind, oder
2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder
3. diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind., oder
4. es sich um
a) ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. a (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Z 2 umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder
b) ein Amateurbau-Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. c der Verordnung (EU) 2018/1139
handelt, das entweder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) innehat und die Lärmwerte den für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden österreichischen Bestimmungen entsprechen sowie nicht gewerblich sowie ausschließlich im Sichtflug bei Tag verwendet wird und sich nicht länger als 30 Tage pro Kalenderjahr im österreichischen Staatsgebiet befindet und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.
(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters oder der Halterin von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen stellen wie die entsprechenden in Österreich anwendbaren Vorschriften (Gleichwertigkeit), die Prüfung der ausländischen Urkunden ergeben hat, dass von einer dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Verwendung des jeweiligen Luftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf insbesondere die Art und Gewicht des Luftfahrzeuges, die Herkunft der vorgelegten Urkunden sowie den Zweck und die Dauer der Verwendung im österreichischen Luftraum ausgegangen werden kann,
2. der Antragsteller dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist und
3. die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.