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BGBl. I Nr. 80/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 80/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2026× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 365 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.08.2021 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 151/2021 · danach: BGBl. I Nr. 80/2026 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 80/2026 § 22↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Luftfahrtgerät
Begriffsbestimmung
§ 22.
(1) Luftfahrtgerät ist
1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).
(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät
Schlagworte
Bauteil