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BGBl. I Nr. 81/2026

kundgemacht 06.08.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 81/2026 · kundgemacht am 06.08.2026 Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 244 § 0↗RIS↗
§ 19aneu
in Kraft ab 07.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 81/2026 § 19a↗RIS↗

Entscheidungsfrist

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Soweit in Absatz 3, oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Frist nach Absatz eins, kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 64, oder 67.
  3. Absatz 3,Die Frist nach Absatz eins, gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:
    1. Ziffer eins
      „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43,;
    2. Ziffer 2
      „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2,;
    3. Ziffer 3
      „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44,;
    4. Ziffer 4
      „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45,;
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 46, 46 a, 47 und 69;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß Paragraph 62,, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.