BGBl. I Nr. 81/2026
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.
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- Der bisher asylrechtliche Familiennachzug zu Schutzberechtigten wird eine quotenpflichtige Rot-Weiß-Rot-Karte plus, über die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidet; über Aufenthaltstitel ist grundsätzlich binnen 90 Tagen zu entscheiden, arbeitgebergebundene Titel werden bei gemeldeter Arbeitslosigkeit sechs Monate nicht entzogen.
- In Kraft ab 07.08.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1
Verlängerungsverfahren
§ 24.
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
… 6 unveränderte Absätze
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.