BGBl. I Nr. 81/2026
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.
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- Der bisher asylrechtliche Familiennachzug zu Schutzberechtigten wird eine quotenpflichtige Rot-Weiß-Rot-Karte plus, über die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidet; über Aufenthaltstitel ist grundsätzlich binnen 90 Tagen zu entscheiden, arbeitgebergebundene Titel werden bei gemeldeter Arbeitslosigkeit sechs Monate nicht entzogen.
- In Kraft ab 07.08.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 5a (neu); Abs 6; Abs 7
… 5 unveränderte Absätze
Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28.
(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Art. 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.
(3) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.
(4) Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.
(5a) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Abs. 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977), von einer Entziehung gemäß Abs. 5 abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.
(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 49 Abs. 2 und 50a Abs. 1 sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.
(7) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 5 oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.
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