BGBl. I Nr. 81/2026
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.
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- Der bisher asylrechtliche Familiennachzug zu Schutzberechtigten wird eine quotenpflichtige Rot-Weiß-Rot-Karte plus, über die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidet; über Aufenthaltstitel ist grundsätzlich binnen 90 Tagen zu entscheiden, arbeitgebergebundene Titel werden bei gemeldeter Arbeitslosigkeit sechs Monate nicht entzogen.
- In Kraft ab 07.08.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 3 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern
§ 56.
(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(2) Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 62, BGBl. I Nr. 81/2026)