BGBl. I Nr. 81/2026
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.
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- Bei Arbeitgeberwechsel dürfen Inhaber arbeitgebergebundener Aufenthaltstitel die neue Stelle 45 Tage nach Antrag vorläufig antreten; Inhaber etwa einer Rot-Weiß-Rot-Karte haben bei Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate zur Arbeitssuche; Familienangehörige mit Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten Arbeitsmarktzugang im gemeinsamen Verfahren.
- In Kraft ab 07.08.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
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§ 3geändert
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§ 4geändert
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§ 20dgeändert
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§ 20egeändert
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§ 27ageändert
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§ 28geändert
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§ 34geändert
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