RS0052104
Rechtssatz
zuletzt 06.11.1991Zivilrecht
Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führte bereits vor der AuslBGNov 1990 zum Ergebnis, daß die gleichen Wirkungen, die das Gesetz mit der Antragstellung des Arbeitgebers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung verknüpft, auch dann eintreten, …