Rechtssatz RS0113527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113527
Entscheidungsdatum
26.04.2000
Rechtssatz
Das BUAG ist auch auf das durch § 29 Abs 2 AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis eines ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers anzuwenden.Das BUAG ist auch auf das durch Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis eines ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113527
Dokumentnummer
JJR_20000426_OGH0002_009OBA00059_00T0000_002