Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob Ansprüche, die iS des § 29 Abs 2 AuslBG ein Verschulden des Betriebsinhabers voraussetzen, gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können. Dies wird von der Revisionswerberin mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber handle, für die sie nicht einzustehen habe. § 1 Abs 1 BUAG stelle auf das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages ab.Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob Ansprüche, die iS des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ein Verschulden des Betriebsinhabers voraussetzen, gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können. Dies wird von der Revisionswerberin mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber handle, für die sie nicht einzustehen habe. Paragraph eins, Absatz eins, BUAG stelle auf das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages ab.
Nach § 29 Abs 1 AuslBG stehen einem Ausländer, der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu. Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, ist der Ausländer nach § 29 Abs 2 Satz 1 AuslBG idF der Nov. BGBl 231/1988 auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.Nach Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG stehen einem Ausländer, der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu. Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, ist der Ausländer nach Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 AuslBG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 231 aus 1988, auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.
Diese Bestimmungen sollen Gesetzesumgehungen zu Lasten des Ausländers verhindern (Schnorr, AuslBG4 Rz 192 zu § 29;Diese Bestimmungen sollen Gesetzesumgehungen zu Lasten des Ausländers verhindern (Schnorr, AuslBG4 Rz 192 zu Paragraph 29,;
Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, Ausländerbeschäftigungsrecht 418). Sie führen dazu, dass der Ausländer trotz der Nichtigkeit eines ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossenen Arbeitsvertrages - solange er faktisch beschäftigt wird - Ansprüche wie aus einem gültigen Arbeitsverhältnis hat. Die Bereicherungsregeln der §§ 1431 ff ABGB sind insoweit nicht anwendbar (Schnorr, aaO Rz 2 zu § 29). Trifft den Arbeitgeber an der Unerlaubtheit der Beschäftigung des Ausländers ein Verschulden - dass dies hier der Fall ist, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig - ist zwar der Arbeitsvertrag ebenfalls nichtig;Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, Ausländerbeschäftigungsrecht 418). Sie führen dazu, dass der Ausländer trotz der Nichtigkeit eines ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossenen Arbeitsvertrages - solange er faktisch beschäftigt wird - Ansprüche wie aus einem gültigen Arbeitsverhältnis hat. Die Bereicherungsregeln der Paragraphen 1431, ff ABGB sind insoweit nicht anwendbar (Schnorr, aaO Rz 2 zu Paragraph 29,). Trifft den Arbeitgeber an der Unerlaubtheit der Beschäftigung des Ausländers ein Verschulden - dass dies hier der Fall ist, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig - ist zwar der Arbeitsvertrag ebenfalls nichtig;
der Arbeitnehmer hat aber in diesem Fall neben den Ansprüchen aus einem fiktiven gültigen Arbeitsverhältnis auch Ansprüche aus dem fiktiven Titel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (9 ObA 99/99w;
Schnorr, aaO, Rz 4 zu § 29). Der Gesetzgeber fingiert somit die Anwendung von Bestimmungen des Beendigungsrechtes auf das Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber, der ein Verschulden im oben dargestellten Sinn zu verantworten hat, hat nach herrschender Auffassung aus Anlass der Geltendmachung der Nichtigkeit alle ihn treffenden Kündigungsvorschriften - mit Ausnahme des besonderen Kündigungsschutzes (zum allgemeinen Kündigungsschutz: Schnorr, aaO, Rz 4 zu § 29) - zu beachten. Dies betrifft vor allem die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen und -termine, das Zuwarten bis zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung (Schnorr, aaO, Rz 4 zu § 29; Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, aaO, 418 f). Dem Arbeitgeber bleibt es auch unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Nichtigkeit sofort zu beenden. In diesem Fall ist jedoch die entsprechende Willenserklärung des Arbeitgebers als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund zu werten. Den Arbeitgeber treffen dann die in § 1162b ABGB, § 29 AngG, § 84 GewO 1859 und ähnlichen Vorschriften geregelten Schadenersatzpflichten und auch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Pflicht zur Zahlung der Abfertigung (9 ObA 99/99w; Schnorr, aaO, Rz 4 zu § 29 AuslBG;Schnorr, aaO, Rz 4 zu Paragraph 29,). Der Gesetzgeber fingiert somit die Anwendung von Bestimmungen des Beendigungsrechtes auf das Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber, der ein Verschulden im oben dargestellten Sinn zu verantworten hat, hat nach herrschender Auffassung aus Anlass der Geltendmachung der Nichtigkeit alle ihn treffenden Kündigungsvorschriften - mit Ausnahme des besonderen Kündigungsschutzes (zum allgemeinen Kündigungsschutz: Schnorr, aaO, Rz 4 zu Paragraph 29,) - zu beachten. Dies betrifft vor allem die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen und -termine, das Zuwarten bis zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung (Schnorr, aaO, Rz 4 zu Paragraph 29,; Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, aaO, 418 f). Dem Arbeitgeber bleibt es auch unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Nichtigkeit sofort zu beenden. In diesem Fall ist jedoch die entsprechende Willenserklärung des Arbeitgebers als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund zu werten. Den Arbeitgeber treffen dann die in Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 84, GewO 1859 und ähnlichen Vorschriften geregelten Schadenersatzpflichten und auch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Pflicht zur Zahlung der Abfertigung (9 ObA 99/99w; Schnorr, aaO, Rz 4 zu Paragraph 29, AuslBG;
Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski 418f). Damit wird sichergestellt, dass der Betriebsinhaber aus der unerlaubten Beschäftigung keine Vorteile zieht, aber auch erreicht, dass der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer letztlich nicht bessergestellt wird, als ein inländischer Arbeitnehmer bzw ein mit Beschäftigungsbewilligung beschäftigter Ausländer. Wird das verbotene Beschäftigungsverhältnis daher vom Betriebsinhaber unter Einhaltung jener Fristen und Termine aufgelöst, wie sie für einen vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer gelten, oder wird das Beschäftigungsverhältnis aus einem Grund beendet, der auch die fristlose Entlassung eines Inländers rechtfertigen würde, dann bestehen auch für den verbotswidrig beschäftigten Ausländer Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 29 Abs 2 AuslBG nur insoweit, als sie auch einem Inländer zustehen (z.B. Urlaubsabfindung). Auch wenn der Ausländer selbst - unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages - die Beschäftigung fristlos beendet, steht ihm kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu, weil die fehlende Beschäftigungsbewilligung denknotwendig auch für den Inländer keinen Austrittsgrund bilden kann (Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, aaO 418 f).Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski 418f). Damit wird sichergestellt, dass der Betriebsinhaber aus der unerlaubten Beschäftigung keine Vorteile zieht, aber auch erreicht, dass der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer letztlich nicht bessergestellt wird, als ein inländischer Arbeitnehmer bzw ein mit Beschäftigungsbewilligung beschäftigter Ausländer. Wird das verbotene Beschäftigungsverhältnis daher vom Betriebsinhaber unter Einhaltung jener Fristen und Termine aufgelöst, wie sie für einen vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer gelten, oder wird das Beschäftigungsverhältnis aus einem Grund beendet, der auch die fristlose Entlassung eines Inländers rechtfertigen würde, dann bestehen auch für den verbotswidrig beschäftigten Ausländer Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG nur insoweit, als sie auch einem Inländer zustehen (z.B. Urlaubsabfindung). Auch wenn der Ausländer selbst - unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages - die Beschäftigung fristlos beendet, steht ihm kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu, weil die fehlende Beschäftigungsbewilligung denknotwendig auch für den Inländer keinen Austrittsgrund bilden kann (Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, aaO 418 f).
Damit wird deutlich, dass § 29 Abs 2 AuslBG über die bloße Normierung eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hinausgeht. Der Gesetzgeber fingiert vielmehr unter den dort normierten Voraussetzungen aus Anlass des "faktischen Arbeitsverhältnisses" trotz der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnis - wobei er die Fortsetzung des Verhältnisses bis zu dessen Beendigung unter Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen und Termine in Kauf nimmt - und gewährt dem Ausländer jene Ansprüche, die ihm aus einem gültigen Arbeitsverhältnis zustehen würden.Damit wird deutlich, dass Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG über die bloße Normierung eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hinausgeht. Der Gesetzgeber fingiert vielmehr unter den dort normierten Voraussetzungen aus Anlass des "faktischen Arbeitsverhältnisses" trotz der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnis - wobei er die Fortsetzung des Verhältnisses bis zu dessen Beendigung unter Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen und Termine in Kauf nimmt - und gewährt dem Ausländer jene Ansprüche, die ihm aus einem gültigen Arbeitsverhältnis zustehen würden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann diese Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung des § 1 Abs 1 BUAG nicht unbeachtet bleiben. Darin wird normiert, dass die Bestimmungen des BUAG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - für Arbeitnehmer (Lehrlinge) gelten, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigt sind. Das Vorliegen eines gültigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses wird aber durch § 29 Abs 2 AuslBG aus Anlass des faktischen Arbeitsverhältnisses des ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers fingiert. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss daher angenommen werden, dass diese Anordnung des Gesetzgebers auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 BUAG durchschlägt, zumal weder im BUAG noch im AuslBG Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die vom Gesetzgeber mit § 29 Abs 2 AuslBG angeordnete Gleichstellung des betroffenen ausländischen Arbeitnehmers unvollständig bleiben soll.Nach Ansicht des erkennenden Senates kann diese Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, BUAG nicht unbeachtet bleiben. Darin wird normiert, dass die Bestimmungen des BUAG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - für Arbeitnehmer (Lehrlinge) gelten, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, BUAG beschäftigt sind. Das Vorliegen eines gültigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses wird aber durch Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG aus Anlass des faktischen Arbeitsverhältnisses des ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers fingiert. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss daher angenommen werden, dass diese Anordnung des Gesetzgebers auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, BUAG durchschlägt, zumal weder im BUAG noch im AuslBG Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die vom Gesetzgeber mit Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG angeordnete Gleichstellung des betroffenen ausländischen Arbeitnehmers unvollständig bleiben soll.
Damit erweist sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das BUAG auch auf das durch § 29 Abs 2 AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis der Kläger anzuwenden ist, als zutreffend. Die Kläger haben daher zu Recht ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.Damit erweist sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das BUAG auch auf das durch Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis der Kläger anzuwenden ist, als zutreffend. Die Kläger haben daher zu Recht ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.
Sonstige Einwände wurden im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.