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Rechtssatz RS0021547×

Rechtssatz RS0021547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021547

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Rechtssatz

Auch der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer hat gegen den Dienstgeber Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages hat nur zur Folge, daß ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann, ohne daß dem Vertragspartner deswegen aus der Art der Auflösung zeitlich weiterreichende Ansprüche zustünden. Die Regelung des Paragraph 29, AuslBG (hier: in der Fassung vor der Novelle BGBl 1988/231) schließt aber nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen (9 Ob A 209, 210/87) oder auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 155/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 155/89
    Veröff: JBl 1989,800 = Arb 10812
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 17.06.1990 9 ObA 145/90
    Veröff: Arb 10873
  • 9 ObA 235/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 9 ObA 235/92
    nur: Die Regelung des § 29 AuslBG schließt aber nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen (9 Ob A 209, 210/87) (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 59/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 59/00t
    Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmungen sollen Gesetzesumgehungen zu Lasten des Ausländers verhindern. Sie führen dazu, dass der Ausländer trotz der Nichtigkeit eines ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossenen Arbeitsvertrages - solange er faktisch beschäftigt wird - Ansprüche wie aus einem gültigen Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitsvertrag ist zwar nichtig; der Arbeitnehmer hat aber neben den Ansprüchen aus einem fiktiven gültigen Arbeitsverhältnis auch Ansprüche aus dem fiktiven Titel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021547

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00155_8900000_001