Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die begehrten Sonderzahlungen und eine Urlaubsabfindung zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die begehrten Sonderzahlungen und eine Urlaubsabfindung zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie wäre unter der Annahme eines erlaubten Arbeitsverhältnisses berechtigt vorzeitig ausgetreten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von ihrem Vorbringen in erster Instanz und vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erschien die Klägerin am 23.September 1990 deshalb nicht mehr zur Arbeit, da sie keine Lust mehr hatte, beim Beklagten zu arbeiten.
Die Regelung des § 29 AuslBG schließt zwar nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen hat (9 Ob A 145/90; Arb 10.812 ua), doch finden diese Ansprüche ihre Grenze darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer (§ 29 Abs 1 AuslBG; Schnorr, AuslBG2 § 29 Erl. 3 und 4.6.1; 449 BlgNR 17. GP wiedergegeben in Neurath-Steinbach, AuslBG 305 f Arb 10.111; Arb 9.745 ua), die eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des § 82 a lit d GewO berufen haben (9 Ob A 209, 210/87). Darauf, daß sich aus der bloß theoretischen Möglichkeit, Geldzahlungen höher verzinslich gewinnbringend anzulegen (§ 335 ABGB), noch kein Anspruch auf höhere Zinsen ergibt, hat bereits das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen.Die Regelung des Paragraph 29, AuslBG schließt zwar nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen hat (9 Ob A 145/90; Arb 10.812 ua), doch finden diese Ansprüche ihre Grenze darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer (Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG; Schnorr, AuslBG2 Paragraph 29, Erl. 3 und 4.6.1; 449 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode wiedergegeben in Neurath-Steinbach, AuslBG 305 f Arb 10.111; Arb 9.745 ua), die eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera d, GewO berufen haben (9 Ob A 209, 210/87). Darauf, daß sich aus der bloß theoretischen Möglichkeit, Geldzahlungen höher verzinslich gewinnbringend anzulegen (Paragraph 335, ABGB), noch kein Anspruch auf höhere Zinsen ergibt, hat bereits das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.