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Rechtssatz RS0052116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052116

Geschäftszahl

9ObA235/92

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Rechtssatz

Die Ansprüche des ausländischen Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung finden ihre Grenzen darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht bessergestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer; dies gilt auch dann, wenn diese eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera d, GewO berufen haben. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052116

Dokumentnummer

JJR_19920930_OGH0002_009OBA00235_9200000_001