Rechtssatz RS0052116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052116
Entscheidungsdatum
30.09.1992
Rechtssatz
Die Ansprüche des ausländischen Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung finden ihre Grenzen darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht bessergestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer; dies gilt auch dann, wenn diese eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des § 82 a lit d GewO berufen haben. (§ 48 ASGG).Die Ansprüche des ausländischen Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung finden ihre Grenzen darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht bessergestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer; dies gilt auch dann, wenn diese eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera d, GewO berufen haben. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052116
Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_009OBA00235_9200000_001