Das Rechtsmittel des Klägers ist teilweise berechtigt. Wie bereits in der zitierten Vorentscheidung vom 15.März 1989, 9 Ob A 50/89, ausgeführt wurde, enthielt das Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des Erstgerichtes nicht nur eine Berufung, sondern auch - soweit es sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens richtet, daß der Kläger zur Beklagten vom 2. Juli bis 26.November 1986 in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, auch einen Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über eine Prozeßeinrede im Sinne des § 261 ZPO entschieden wurde. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Zurückweisung dieses Feststellungsbegehrens richtet, liegt ein - infolge des Ausspruches über den Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht - zwar zulässiger ordentlicher Revisionsrekurs vor (§ 47 Abs 1 ASGG), der jedoch nicht berechtigt ist.Das Rechtsmittel des Klägers ist teilweise berechtigt. Wie bereits in der zitierten Vorentscheidung vom 15.März 1989, 9 Ob A 50/89, ausgeführt wurde, enthielt das Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des Erstgerichtes nicht nur eine Berufung, sondern auch - soweit es sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens richtet, daß der Kläger zur Beklagten vom 2. Juli bis 26.November 1986 in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, auch einen Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über eine Prozeßeinrede im Sinne des Paragraph 261, ZPO entschieden wurde. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Zurückweisung dieses Feststellungsbegehrens richtet, liegt ein - infolge des Ausspruches über den Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht - zwar zulässiger ordentlicher Revisionsrekurs vor (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG), der jedoch nicht berechtigt ist.
Das von den Vorinstanzen zurückgewiesene Feststellungsbegehren des Klägers geht ausdrücklich dahin, daß er zur Beklagten in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei; es wurde von ihm auch damit begründet, daß er ein dringendes Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, daß sein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten, wenn auch auf Grund eines nichtigen Arbeitsvertrages, sozialversicherungspflichtig sei. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung gehört aber gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Das Feststellungsbegehren wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.Das von den Vorinstanzen zurückgewiesene Feststellungsbegehren des Klägers geht ausdrücklich dahin, daß er zur Beklagten in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei; es wurde von ihm auch damit begründet, daß er ein dringendes Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, daß sein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten, wenn auch auf Grund eines nichtigen Arbeitsvertrages, sozialversicherungspflichtig sei. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung gehört aber gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Das Feststellungsbegehren wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
In seinem übrigen Umfang ist das Rechtsmittel des Klägers als Revision zu behandeln. Diese ist nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Abweisung des weiteren Feststellungsbegehrens richtet, daß der Beklagte dem Kläger für alle Spätfolgen aus dem Vorfall (= Arbeitsunfall) vom 26.November 1986 hafte. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat; dies ist hier aber nicht der Fall. Diese Haftungsausschlußbestimmung hat ihren Grund darin, daß die gesetzliche Unfallversicherung entsprechend ihrer historischen Wurzel gleichzeitig als Ablöse der Unternehmerhaftpflicht konstruiert ist (Arb 7.790; Arb 9.115 = EvBl. 1973/264). Ob wegen dieses Gesetzeszweckes der Haftungsausschluß ausnahmsweise wegfallen könnte, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Unfallversicherung angemeldet hat, kann diesmal auf sich beruhen, weil der Kläger nachträglich angemeldet wurde und daraufhin Unfallversicherungsschutz erhalten hat.In seinem übrigen Umfang ist das Rechtsmittel des Klägers als Revision zu behandeln. Diese ist nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Abweisung des weiteren Feststellungsbegehrens richtet, daß der Beklagte dem Kläger für alle Spätfolgen aus dem Vorfall (= Arbeitsunfall) vom 26.November 1986 hafte. Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat; dies ist hier aber nicht der Fall. Diese Haftungsausschlußbestimmung hat ihren Grund darin, daß die gesetzliche Unfallversicherung entsprechend ihrer historischen Wurzel gleichzeitig als Ablöse der Unternehmerhaftpflicht konstruiert ist (Arb 7.790; Arb 9.115 = EvBl. 1973/264). Ob wegen dieses Gesetzeszweckes der Haftungsausschluß ausnahmsweise wegfallen könnte, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Unfallversicherung angemeldet hat, kann diesmal auf sich beruhen, weil der Kläger nachträglich angemeldet wurde und daraufhin Unfallversicherungsschutz erhalten hat.
Soweit der Revisionswerber in weitwendigen Ausführungen eine Schadenersatzpflicht der Beklagten daraus ableiten will, daß sie für ihn keine Ausländerbeschäftigungsbewilligung eingeholt habe, fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der - im übrigen nur als unzulässige Neuerung behaupteten - angeblichen Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers und dem Schadensereignis. Für Unfallschäden würde die Beklagte auch dann nicht haften, wenn sie sich um eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung für den Kläger bemüht hätte. Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, daß der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/132; Arb. 9.745; ZAS 1982, 140) allein verpflichtet ist, die notwendige Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen, und daß er bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung dem Ausländer nach allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird (siehe jetzt auch die auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende Bestimmung des § 29 Abs 2 AuslBG idF BGBl 1988/231).Soweit der Revisionswerber in weitwendigen Ausführungen eine Schadenersatzpflicht der Beklagten daraus ableiten will, daß sie für ihn keine Ausländerbeschäftigungsbewilligung eingeholt habe, fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der - im übrigen nur als unzulässige Neuerung behaupteten - angeblichen Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers und dem Schadensereignis. Für Unfallschäden würde die Beklagte auch dann nicht haften, wenn sie sich um eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung für den Kläger bemüht hätte. Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, daß der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/132; Arb. 9.745; ZAS 1982, 140) allein verpflichtet ist, die notwendige Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen, und daß er bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung dem Ausländer nach allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird (siehe jetzt auch die auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG in der Fassung BGBl 1988/231).
Ob sich das vom Betriebsinhaber verschuldete Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung auf den vom Kläger geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch auswirken könnte, ist nicht zu untersuchen, da das Erstgericht die diesbezügliche Klageänderung nicht zugelassen hat und damit das Zahlungsbegehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes geworden ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der vom Erstgericht mündlich verkündete Beschluß über die Nichtzulassung der Klageänderung bisher nicht ausgefertigt (§ 426 Abs 1 ZPO) und damit die Rekursfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (§ 521 Abs 2 ZPO), weil der Kläger die Nichtzulassung der Klageänderung bisher nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl § 496 Abs 1 Z 1 ZPO) bekämpft hat, das Berufungsgericht aber diesen Mangel als nicht gegeben erachtet hat, so daß dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.Ob sich das vom Betriebsinhaber verschuldete Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung auf den vom Kläger geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch auswirken könnte, ist nicht zu untersuchen, da das Erstgericht die diesbezügliche Klageänderung nicht zugelassen hat und damit das Zahlungsbegehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes geworden ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der vom Erstgericht mündlich verkündete Beschluß über die Nichtzulassung der Klageänderung bisher nicht ausgefertigt (Paragraph 426, Absatz eins, ZPO) und damit die Rekursfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (Paragraph 521, Absatz 2, ZPO), weil der Kläger die Nichtzulassung der Klageänderung bisher nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vergleiche Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) bekämpft hat, das Berufungsgericht aber diesen Mangel als nicht gegeben erachtet hat, so daß dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.
Berechtigt ist aber die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses richtet.
Gemäß § 1163 Abs 1 ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Dienstleistung auszustellen. Da einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zustehen und sich der Zeugnisanspruch auf die tatsächliche Beschäftigung bezieht (Krejci in Rummel, ABGB, II Rz 7 zu § 1163), hat auch der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer gegen den Dienstgeber Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages hat nur zur Folge, daß ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann, ohne daß dem Vertragspartner deswegen aus der Art der Auflösung zeitlich weiterreichende Ansprüche zustünden. Die Regelung des § 29 AuslBG (hier: idF vor der Novelle BGBl 1988/231) schließt aber nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen (9 Ob A 209,210/87) oder, wie hier, auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses hat. Da die Vorinstanzen über die tatsächliche Dauer der Dienstleistung des Klägers keine Feststellungen getroffen haben, sind ihre Entscheidungen in diesem Umfang aufzuheben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Da das Verlangen nach Ausstellung eines Dienstzeugnisses "gesetzlichen Inhalts" nicht ausreicht, wenn über die Dauer und die Art der Dienstleistung im Sinne des § 1163 Abs 1 ABGB zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestehen, wird der Kläger zur Konkretisierung seines Begehrens anzuleiten sein. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Gemäß Paragraph 1163, Absatz eins, ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Dienstleistung auszustellen. Da einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zustehen und sich der Zeugnisanspruch auf die tatsächliche Beschäftigung bezieht (Krejci in Rummel, ABGB, römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 1163,), hat auch der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer gegen den Dienstgeber Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages hat nur zur Folge, daß ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann, ohne daß dem Vertragspartner deswegen aus der Art der Auflösung zeitlich weiterreichende Ansprüche zustünden. Die Regelung des Paragraph 29, AuslBG (hier: in der Fassung vor der Novelle BGBl 1988/231) schließt aber nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen (9 Ob A 209,210/87) oder, wie hier, auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses hat. Da die Vorinstanzen über die tatsächliche Dauer der Dienstleistung des Klägers keine Feststellungen getroffen haben, sind ihre Entscheidungen in diesem Umfang aufzuheben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Da das Verlangen nach Ausstellung eines Dienstzeugnisses "gesetzlichen Inhalts" nicht ausreicht, wenn über die Dauer und die Art der Dienstleistung im Sinne des Paragraph 1163, Absatz eins, ABGB zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestehen, wird der Kläger zur Konkretisierung seines Begehrens anzuleiten sein. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.