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Rechtssatz RS0111280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111280

Geschäftszahl

9ObA276/98y

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Rechtssatz

Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte, ist nach Paragraph 16, AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein. Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt aber nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal aus Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG zu schließen ist, daß der Ausländer selbst in diesem Falle vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 276/98y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 276/98y
    Veröff: SZ 71/190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111280

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00276_98Y0000_003